Hauptmenü

Schuldnerschutz durch Testamentsvollstreckung

Wer selbst vermögend ist, aber einen finanziell labilen, verschuldeten und vielleicht schon insolventen Erben hat, setzt einen Testamentsvollstrecker ein, sei es für den Nachlass als Ganzes, sei es für den Erbanteil des verschuldeten Erben.

Das empfiehlt sich, wenn  der Erbe überhaupt nicht für sich sorgen kann, z.B. behindert ist (Behindertentestament), nicht mit Geld umgehen kann, z.B. spielsüchtig ist, oder durch fehlgeschlagene geschäftliche Aktivitäten in ein langdauerndes Insolvenzverfahren verstrickt ist. In allen diesen Fällen würde man dem Erben nichts Gutes tun, wenn er einfach nur erbt. Mit angeordneter Testamentsvollstreckung und Zuwendungen an den Schuldner durch den Testamentsvollstrecker ohne eine Rechtspflicht hierzu sieht es schon ganz anders aus:

Denn nach § 2214 BGB können sich Gläubiger, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören (also letztlich Erblassergläubiger wären), sondern Gläubiger des Erben selbst (Eigengläubiger) sind, nicht an die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegenenden Nachlassgegenstände halten.

Konsequenz dieser Regelung ist, dass bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung die Eigengläubiger jahrzehntelang vom Nachlass ferngehalten werden und eine Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen nicht zulässig ist.

Wird als Ende der Testamentsvollstreckung der Tod des Erben angeordnet, so kann zu seinen Lebzeiten überhaupt nicht in den Nachlass vollstreckt werden.

Wird gleichzeitig Vor- und Nacherbschaft dergestalt angeordnet, dass der Schuldner nur Vorerbe ist und mit seinem Tode der Nacherbfall eintritt, dann können seine Gläubiger überhaupt nie auf den Nachlass zugreifen.

Auch nicht indirekt: Denn der Pflichtteilsanspruch ist ein höchstpersönlich auszuübendens Recht. Er kann zwar gepfändet, aber von dem Pfändungsgläubiger ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten nicht eingeklagt und vollstreckt werden.

Ist bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch Testament (etwas) mehr als der Pflichtteil hinterlassen, so hat auch der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Grund, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern, und ein etwaiger Betreuer (etwa bei einem Behindertentestament) würde sogar pflichtwidrig handeln, wenn er den Pflichtteil geltend machen würde. Denn dadurch bekäme der Erbe am Ende ja weniger (wenn ihm mehr als der Pflichtteil hinterlassen ist).

Auf diese Weise lassen sich ganz unterschiedliche Gläubiger (wie z.B. beim Behindertentestament der von Gesetzes wegen regressfreudige Sozialversicherungsträger) endgültig hintenanstellen.

Allerdings muss bei einer solchen Schuldnerschutzkonzeption aus Testament mit Erbeinsetzung zugunsten des Schuldners + Testamentsvollstreckung zum Schuldnerschutz + lebenslange Dauertestamentsvollstreckung + Anordnung von Vor- und Nacherbschaft + Aushebelung von Pflichtteilsansprüchen durch Bemessung des Erbteils + Zuwendungen des Testamentsvollstreckers an den Erben aus dem Nachlass ohne Rechtspflicht = optimaler Schutz des bedürftigen Erben als Schuldner vor seinen Gläubigern jedes Detail stimmen.

So kann man nach BGH 14.05.2009 – V ZB 176/08 die Teilungsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft dadurch verhindern, dass man das Grundstück der Testamentsvollstreckung unterstellt. – Der Erbe kann dann dort z.B. mit einem lebenslangen grundbuchfesten Wohnrecht bedacht werden, ohne dass die Miterben oder ein Gläubiger, der seinen Anteil am Nachlass gepfändet haben, diese Position durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks wieder zerstören können. Denn der BGH setzt deren jeweiligen Antrag auf Teilungsversteigerung einer unzulässigen Verfügung über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand gleich. Soweit die Anordnung der Testamentsvollstreckung reicht, findet eine Teilungsversteigerung als abweichender Modus der Auseinandersetzung von vornherein nicht statt. Grundstück und Wohnrecht sind damit gesichert.

Als Erblasser mit Sorgenkind darf man da nichts dem Zufall überlassen. Gehen Sie daher auf jeden Fall auf Nummer sicher 023433853114.  



Copyright 2024 Jordan Fuhr Meyer · Inhalt dieser Seite: Schuldnerschutz durch Testamentsvollstreckung  Sitemap · Impressum

Zentralruf: 0234-338 53-124
E-Mail-Adresse: info(at)erbrecht24.com

STANDORTE:
BOCHUM · DORTMUND · DUISBURG · DÜSSELDORF · MARSBERG