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Digitaler Nachlass – Haben Erben einen Anspruch auf die Zugangsdaten in Sozialen Netzwerken?

Ein neues Urteil des Landgerichts Berlin hat die Frage zum Teil beantwortet: Eltern minderjähriger Kinder haben nach deren Tod einen Anspruch auf Zugang zu deren Profilen in Sozialen Netzwerken. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Vertrag mit Facebook, um den es in diesem Fall ging, Bestandteil des Erbes sei.

Können Daten überhaupt vererbt werden?

Wenn eine Person vor ihrem Tod kein Testament gemacht hat, geht ihr gesamtes Vermögen automatisch auf die nächsten Angehörigen über. Im Fall eines minderjährigen Kindes sind das zumeist – und so auch in diesem Fall – die Eltern. Zum Vermögen gehören dabei nicht nur konkrete Gegenstände oder das Guthaben auf einem Bankkonto. Auch Vertragsverhältnisse des Verstorbenen mit anderen Personen oder Unternehmen gehen auf die Erben über. Sie treten in dessen Rechte und Pflichten ein. Mit Anbietern Sozialer Netzwerke wird ebenso ein Vertrag geschlossen wie mit Stromanbietern.

Ausnahme: Höchstpersönliche Rechte und Verträge mit überwiegendem Personenbezug

Ganz so einfach ist die Sache allerdings gerade im Bereich der Sozialen Netzwerke nicht. Dort veröffentlichte Informationen gehören nicht automatisch zur Erbmasse. Denn die sogenannten höchstpersönlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des Inhabers. So gehen das Namensrecht und der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch mit dem Tod der Person nicht auf die Erben über. Auch Verträge, die überwiegend einen Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen haben, gehen nicht auf die Erben über. Bei einem Netzwerk, das sich fast ausschließlich mit der jeweiligen Persönlichkeit des Nutzers, seinen Interessen und Freundschaften beschäftigt, wird der überwiegende Persönlichkeitsbezug allgemein bejaht und damit die Vererbbarkeit von Facebook-Daten verneint.

Wie kommt es also zu dem Urteil der Berliner Richter?

Haben sich die Richter am Landgericht Berlin also über die Gesetze hinweggesetzt, als sie der Mutter des im Jahr 2012 verstorbenen Kindes im Streit gegen Facebook Recht gaben? Nein! Der Grund für die Entscheidung ist, dass es sich um ein minderjähriges Kind handelte. Die Eltern als Sorgeberechtigte haben ein Recht zu wissen, wo und mit wem ihr Kind kommuniziert. Dieses Recht haben die Eltern über den Tod des Kindes hinaus. Der digitale Nachlass wird in dem Urteil dem analogen Nachlass in Form von Briefen und Tagebüchern gleichgestellt.

Übertragbarkeit auf Erwachsene?

Dieses Urteil ist damit nicht ohne Weiteres auf die Situation erwachsener Facebooknutzer übertragbar. Denn viele allgemeine Persönlichkeitsrechte bestehen auch nach dem Tod weiter. Die Rechtsprechung hierzu ist allerding uneinheitlich und zum Teil veraltet. Die Gesetze, die zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, sind häufig aus Zeiten, in denen es noch keine Sozialen Medien gab oder diese noch nicht den heutigen Stellenwert erreicht hatten.

Digitaler Nachlass ist ein wichtiges Thema für jeden Nutzer

Unabhängig vom eigenen Alter sollte sich jeder Nutzer Sozialer Medien mit dem Thema Digitaler Nachlass auseinandersetzen. Gesetze werden auch in Zukunft nicht in der Lage sein, Ihren ganz persönlichen Wunsch zum Umgang mit Ihren Daten und Inhalten im Netz zu erfüllen. Deshalb müssen Sie zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden können. Dies erreichen Sie – wie für alle anderen Vermögensgegenstände auch – mit einem Testament. Darin können Sie alle Vorkehrungen auch zum Umgang mit Ihren Daten im Internet treffen. So haben Sie die Sicherheit, dass die und nur die Personen, denen Sie dies gestatten, Zugriff zu Ihren Daten erhalten.


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