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Achtung Ehepaare: Umwandlung von Einzelkonten in Gemeinschaftskonten kann teuer werden

Achtung Ehepaare: Umwandlung von Einzelkonten in Gemeinschaftskonten kann teuer werden

Viele Eheleute sind der Ansicht, dass das Geld auf dem Konto oder auch einem Depot beiden Ehepartnern gehört, auch wenn es nur auf den Namen eines Ehepartners lautet. Dieser weit verbreitete Irrtum kann teuer werden. Denn wenn nur einer der beiden Partner auf das Konto einzahlt und zu einem späteren Zeitpunkt das Konto in ein Gemeinschaftskonto für beide Ehepartner umgewandelt wird, handelt es sich dabei steuerrechtlich um eine Schenkung. Für diese wird Schenkungssteuer fällig, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 500.000 Euro übertragen werden. Schenkung bedeutet, dass jemand etwas bekommt und keine Gegenleistung dafür erbringen muss.

Einzelkonto ist grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen

Selbst wenn der andere Ehepartner eine Vollmacht für das Konto besitzt, verpflichtet diese Vollmacht lediglich die Bank, an den Ehepartner des Kontoinhabers Geld auszuzahlen. Wem das Geld gehört, wird dadurch nicht geregelt. Die Eheleute haben jedoch die Möglichkeit, untereinander schriftlich zu vereinbaren, dass beide Inhaber des Vermögens sein sollen. Wird das Vermögen dann auf ein Gemeinschaftskonto übertragen, wird keine Schenkungssteuer fällig, weil das Geld ja bereits jeweils zu 50 Prozent den Eheleuten gehörte.

Eheleute müssen beweisen, dass es sich nicht um Schenkung handelt

Die Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden, weil die Eheleute beweisen müssen, dass das Vermögen von vorneherein beiden zusammen gehört hat und keine Schenkung vorliegt. Dieser Beweis fällt dann besonders schwer, wenn ein Ehepartner allein oder weitgehend allein auf das Konto eingezahlt hat und keine schriftliche Vereinbarung besteht. Zahlen beide Ehepartner zu gleichen Teilen auf das Konto ein und sind sich beide einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, spricht dies dafür, dass beide Ehepartner Inhaber des Vermögens auf dem Konto oder Depot sind. Dann wird im Fall der Übertragung auf ein Gemeinschaftskonto keine Schenkungssteuer über den vollen Betrag fällig.

Gleiches gilt für Erbfall

Der oben skizzierte Irrtum kommt auch im Fall des Todes eines der Ehepartner zum Tragen: Stirbt einer der Eheleute, muss der andere Ehepartner – sofern er Erbe wird – für den kompletten Betrag Erbschaftsteuer entrichten. Daran ändert auch eine Vollmacht nichts. Auch hier raten die Rechtsanwälte der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer zu einer frühzeitigen Errichtung eines Gemeinschaftskontos oder Gemeinschaftsdepots. Damit können sowohl Schenkungs- als auch Erbschaftssteuerforderungen des Finanzamtes verhindert werden.


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