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Wer erbt, wenn Erben vor dem Erblasser sterben?

Normalerweise schließt ein Testament die gesetzliche Erbfolge aus. Aber was passiert, wenn die Erben, die in dem Testament bedacht wurden, vor dem Erblasser gestorben sind und das Testament nicht geändert wird? Erben dann die Nachkommen desjenigen, der Erbe werden sollte oder kommt die gesetzliche Erbfolge wieder zum Tragen?

Testament wurde nicht angepasst

In dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde, haben die Erblasserin und ihr Mann sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Außerdem haben sie im Testament bestimmt, dass ein Neffe und ein in die Familie der Frau aufgenommenes Pflegekind den Letztversterbenden beerben sollten. Der Ehemann ist bereits vor 30 Jahren verstorben und wurde von seiner Ehefrau beerbt, wie im Testament vorgesehen. Dann starben die beiden Schlusserben, der Neffe und das Pflegekind, die beide jeweils zwei Kinder hatten. Die Ehefrau hat das Testament bis zu ihrem Tod nicht geändert. Die Kinder des Neffen und des Pflegekindes sind nach dem Tod der Frau zum Amtsgericht gegangen und haben einen Erbschein beantragt, der sie als Erben zu je ¼ ausweisen sollte. Das Amtsgericht als Nachlassgericht hat diesen Erbschein mit der Begründung verweigert, dass keine Ersatzerben bestimmt seien und deshalb die gesetzliche Erbfolge wieder auflebt.

Testamentsauslegung zu Gunsten der gesetzlichen Erbfolge

Das Oberlandesgericht teilte die Meinung des Amtsgerichts und wies die Klage der vier Kinder der im Testament bedachten ab. Zur Begründung hieß es, die Auslegung des Testaments hätte ergeben, dass allein die im Testament bedachten Personen Erben werden sollten, nicht automatisch alle Verwandten aus deren Stamm. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht gelangt, weil die Erblasserin kein neues Testament aufgesetzt hat, nachdem die ursprünglich vorgesehen Erben verstorben waren. Außerdem haben sie und ihr Mann auch im Testament keine Bestimmung darüber getroffen, wer in einem solchen Fall erben soll. Dass die Eheleute offensichtlich die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten lassen wollten, war als Argument für die Erbenstellung der Kinder der Bedachten nicht stark genug.

Ersatzerben im Testament erleichtern Testamentsauslegung

Wir empfehlen daher allen, die eine ähnliche Gestaltung planen, sich dringend auch die Frage nach Ersatzerben zu stellen. Dazu ist ein einfacher Satz im Testament ausreichend: „Als Ersatzerben nach den Schlusserben bestimmen wir deren gesetzliche Erben“ oder, wenn Sie das nicht möchten, „Ersatzerben werden nicht bestimmt“.

Gern beraten wir Sie ausführlich zu allen Details der Testamentsgestaltung. Vereinbaren Sie einen Termin in einer unserer Niederlassungen oder einem Ort Ihrer Wahl unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 124.


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