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Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?

Im Folgenden stellen wir dar, welche Formen der Testamentsvollstreckung Sie in Ihrem Testament anordnen können:

a. Abwicklung

Testamentsvollstreckung kann sich auf die bloße Abwicklung beschränken. Man spricht dann von Abwicklungstestamentsvollstreckung oder kurz von Abwicklungsvollstreckung. In diesem Fall stellt der Testamentsvollstrecker das Vermögen fest, treibt die Forderungen ein, bezahlt die Schulden und verteilt die Liegenschaften und alles andere. Damit ist seine Aufgabe beendet. Diese Form der Testamentsvollstreckung kommt überall dort in Betracht, wo es nur um eine faire und gerechte Aufteilung geht und die Erben danach voraussichtlich alle fähig sind, wirtschaftlich mündig ihren eigenen Weg zu gehen, ohne z.B. einen gemeinschaftlichen Grundbesitz oder ein gesundes Unternehmen durch Streitigkeiten zu gefährden. In allen anderen Fällen ist hingegen eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses angezeigt.

b. Verwaltung/Dauervollstreckung von Vermögen ab ca. 250.000,- Euro

Bei Vermögen ab ca. 250.000,- Euro ist (ab Kosten von ca. 4 %, i.e. 10.000,- Euro) eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker, die so genannte Dauervollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung, möglich. In dieser Variante ist es mit der Feststellung des Vermögens, der Einziehung der Forderungen und der Begleichung der Verbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker noch nicht getan, sondern damit hat seine Tätigkeit gerade erst begonnen: Bei umfangreichem Immobilienvermögen wird er - nach Ihren Vorgaben - das Portfolio aktiv verwalten, umschichten, erweitern und ggf. abstoßen, wenn es sich ungünstig entwickelt, ebenso bei Aktien- und Rentenportfolios. Dazu wird er sich professioneller Ratgeber aus der Immobilien- und Bankwirtschaft bedienen, aber immer von ihnen unabhängig und weisungsfrei bleiben. Nur Ihre Verfügungen im Testament binden ihn. Bei einem Unternehmen kann der Testamentsvollstrecker dieses als Interimsgeschäftsführer selbst führen und/oder (gleich) ein neues Management auswählen und einsetzen, das er weiter kontrolliert und, wo nötig, auch anweist. Bei einem größeren Familien-Unternehmen wird der Testamentsvollstrecker nach Ihren Vorgaben einen Aufsichtsrat oder Beirat installieren und diesem selbst abgehören. Dadurch wird die Unternehmenskontinuität gewahrt. Bei größeren Vermögen sinken die prozentualen Kosten. So wird bei einem Wert des Nachlasses i.H.v. 10.000.000,- Euro nur noch eine Grundvergütung i.H.v. 1,5 %, i.e. 150.000,- Euro, angesetzt. 

c. Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung, z.B. Problemimmobilie

Haben Sie in einem ansonsten überschaubaren Nachlass eine Problemobjekt, z.B. eine Immobilie, die sich noch im Bau oder in Sanierung befindet, oder die aus einem anderen Erbfall noch streitig ist, so können Sie einen Testamentsvollstrecker auch nur für einen Teil des Nachlasses einsetzen, nämlich den Teil, der Ihnen Kopfschmerzen bereitet.

d. Personell beschränkte Testamentsvollstreckung

Haben Sie bei ansonsten wirtschaftlich mündiger Nachkommenschaft nur ein einziges Sorgenkind, so können Sie nur für dessen Erbteil eine Testamentsvollstreckung anordnen und dadurch bewirken, dass nicht die Erziehungsberechtigten und nicht das Familiengericht, sondern Sie über Ihren verlängerten Arm, den Testamentsvollstrecker, entscheiden, wie es finanziell mit diesem Kind weiter geht, und dass gut für das Kind gesorgt ist, ohne dass es selbst oder dass Sozialbehörden oder  andere Gläubiger auf dessen Erbteil zugreifen können.

e. Haupt- und Mitvollstrecker

Sie können auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen oder besondere Rollen zugewiesen bekommen, z.B. die Interessenvertretung für bestimmte Nachlassobjekte ("mein Immobilienportfolie", "mein Wertpapierportfolio", "meine Anteile an der X.-Bräu-GmbH", "mein Wald in C.") oder für bestimmte Erben ("mein Sohn Hanno"). Der Vorteil einer solchen Aufgabenverteilung kann darin liegen, dass eine Einzelperson, die nicht gerade übermenschliches Format hat, mit der Bewahrung und Vermehrung eines großen Vermögens aus einer fremden Familientradition überfordert sein kann. Der Nachteil einer solchen Teilung der Verantwortlichkeit liegt aber sicher darin, dass sie die eigentliche Stärke der unbeschränkten  Testamentsvollstreckung zerstört: Sie haben bei mehreren Testamentsvollstreckern keinen direkten Nachfolger mehr, der "die Hosen anhat" und das Familienschiff so lange als Kapitän längt, bis ein Sohn oder eine Tochter in diese Rolle hineingewachsen sind. Wer klug und bescheiden ist, wird sich bei einer solchen Aufgabe ohnehin nie nur auf die eigenen Kapazitäten verlassen, sondern sich in einem angemessen großen und vielfältig besetzten Team einer solchen Aufgabe stellen.

f. Ersatztestamentsvollstrecker/Nachfolger

Wenn der von Ihnen ausgewählte Testamentsvollstrecker jünger als 50 ist, hat er noch nicht die mindestens 20 Jahre Berufserfahrung in der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis, die man für ein solches Amt unabdingbar mitbringen muss. Ist er älter, wird er kaum die 30 Jahre durchhalten, bis zu denen eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden kann. Deshalb ist es üblich und sinnvoll, im Testament festzulegen, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger bestimmen kann, wenn er amtsmüde wird. Diesen gleich im Testament selbst festzulegen, ist dagegen sinnlos, weil es schon schwer genug ist, abzusehen, wie sich der Testamentsvollstrecker selbst von Jahr 1 bis beispielsweise Jahr 20 seines Amtes entwickeln wird. Wie sich jemand anders, der jetzt mit 30 am Anfang seiner Laufbahn z.B. als Rechtsanwalt steht, von Jahr 21 bis Jahr 30 - also vom 51. bis zum 60. Lebensjahr - entwickeln wird, ist genauso schwer, wie die künftige Entwicklung der eigenen Kinder in kommenden Jahrzehnten vorauszusagen. Den Nachfolger sollte also der amtsmüde Testamentsvollstrecker selbst auswählen können. Hingegen ist es sinnvoll, einen Ersatzmann oder eine Ersatzfrau im Testament selbst festzulegen, falls der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt oder vor Ihnen verstirbt.

g. Ernennung durch Testament/Erbvertrag oder durch das Nachlassgericht

Sicher nicht zu empfehlen ist die bloße Anordnung von Testamentsvollstreckung in einem Testament oder im verfügenden Teil eines Erbvertrages, ohne diesen auch zu bestimmen. Zwar kann dann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Ob dabei aber eine Person ausgewählt wird, die den eigenen Codex teilt, ist völlig unabsehbar, so dass zu einer vernünftigen Testamentsvollstreckeranordnung auch immer die Bestimmung der Person (und ggf. Ersatzes) gehört, die das Amt übernehmen soll.

h. Errichtung/Verwaltung einer Stiftung von Todes wegen

Einzige Aufgabe oder Aufgabe unter anderen eines Testamentsvollstreckers kann es auch sein, für Sie eine Stiftung von Todes wegen zu errichten oder von Todes wegen einen Vermögensbestand oder ein Unternehmen in eine schon zuvor errichtete Stiftung einzubringen. Da wir zum Thema >>> Stiftungen einen eigenen Prospekt aufgelegt haben, erlauben wir uns insoweit, auf diesen zu verweisen.

 i. Nacherbenvollstrecker

Wenn Sie Vor- und Nacherbschaft angeordnet haben, dann löst Ihr Tod zwei Erbfälle aus: Mit Ihrem Ableben tritt der erste Erbfall ein, und die Erschaft geht an Ihren Vorerben. Mit einem weiteren Ereignis, das Sie im Testament bestimmen (z.B. eigener Tod des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben) tritt der zweite Erbfall ein, und die Erbschaft geht an Ihren Nacherben. Auch der ist Ihr Erbe und nicht Erbe des Vorerben (der mit seinem eigenen Vermögen machen kann, was er will). Das Gesetz hat zahlreiche Verfügungsbeschränkungen für den Vorerben, die Schutzvorschriften für den Nacherben sind. Beispielsweise muss der Vorerbe den Grundbesitz für den Nacherben erhalten und darf keine Nachlassgegenstände verschenken. Um diese Rechte auch in der Praxis abzusichern, kann man sich auf den guten Willen des Vorerben verlassen, oder man kann eigens für den Erhalt der Nacherbschaft einen Nacherbenvollstrecker einsetzen. Wenn Sie minderjährige Nacherben haben (oder solche, die noch nicht einmal gezeugt sind, z.B. erhoffte Enkel, auch das geht rechtlich), dann empfiehlt es sich, diese durch einen Nacherbenvollstrecker als Wahrer ihrer Rechte abzusichern.

 j. Vermächtnisvollstrecker

Sie können auch einen reinen Vermächtnisvollstrecker einsetzen. Haben Sie z.B. bestimmt: "Justus soll das Haus in Castrop bekommen", dann können Sie einen Testamentsvollstrecker nur für die Aufgabe bestimmen, dass dieses Vermächtnis auch erfüllt wird. Der Testamentsvollstrecker kann dann dafür sorgen, dass Justus auch wirklich das Haus bekommt, auch wenn er noch minderjährig ist und vielleicht an alles andere denkt als daran, gegen (andere) Erben zu prozess

k. Auflagenvollstrecker

Während das Gesetz den "Vermächtnisvollstrecker" ausdrücklich regelt, gibt es keine Regelungen zu einem "Auflagenvollstrecker". Da Sie im Testament aber den Tätigkeitsbereich ausdrücklich nach Ihren Wünschen beschränken können, ist es auch möglich, einen Auflagenvollstrecker einzusetzen, der z.B. jährlich an Ihrem Todestag eine Trauerfeier organisiert, eine Kirche hierfür anmietet, das Orchester und den Dirigenten bestellt und den Erben die (Vorschuss-)Rechnung hierfür schickt.


Ihre Ansprechpartner in der Sterbevorsorge





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