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Bestattungsanordnung

Mit einer Bestattungsanordnung wird geregelt, wer im Falle des eigenen Todes die Einzelheiten der Bestattung entscheiden darf. Wenn der Erblasser keine Anordnung trifft, gibt das Gesetz folgende Reihenfolge vor:

  1.   Ehegatte
  2.   Volljährige Kinder
  3.   Eltern
  4.   Großeltern
  5.   Volljährige Geschwister
  6.   Enkelkinder      

Es kann jedoch sein, dass sich die Personen, denen das Gesetz die Entscheidungsbefugnis zuteilt, untereinander uneins sind. Deshalb ist es sinnvoll, eine konkrete Verfügung zu treffen. In dieser Bestattungsverfügung (oder Bestattungsanordnung) ist es zweckmäßig, folgende Regelungen zu treffen:

  • Benennung und Bevollmächtigung des Totenfürsorgeberechtigten (dieser entscheidet über weitere Fragen zur Beerdigung)
  •  Bestimmung über die Art und Weise der Bestattung

o   Erd-, Feuer- oder Seebestattung

o   Ort der Grabstelle (ggf. konkrete Benennung des Friedhofs)

o   Nähere Regelungen zur Trauerfeier (Ablauf, Musik, kirchlich oder weltlich)

  • Namensliste mit Adressen und Telefonnummern der zur Beerdigung einzuladenden Personen
  • Mitteilung über Sterbegeldversicherungen oder sonstige Geldbestände für die Bestattung. Alternativ: Bestattungsvorsorgevertrag (siehe unten)
  •  Verweis auf Testament oder andere letztwillige Verfügungen

Im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags kann der Erblasser die für die Bestattung benötigte Summe bereits zu Lebzeiten an einen Bestatter seiner Wahl entrichten. Dieser ist dann aus dem Vertrag ggf. auch Jahre später noch verpflichtet, die Bestattung durchzuführen. In dem Vertrag können dann auch konkrete Bestimmungen zum Ablauf der Bestattung festgelegt werden. Ergibt sich aus der geleisteten Summe und den tatsächlichen Kosten eine Differenz, wird diese entweder aus dem Nachlass gezahlt oder geht auf die Erben über.


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