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Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird der höchstpersönliche Wille für die medizinische Behandlung, wenn Behandlungswünsche nicht mehr selbst geäußert werden können, zum Ausdruck gebracht. Auch die medizinische Nicht-Behandlung kann Gegenstand der Patientenverfügung sein, zum Beispiel der Wunsch, dass die Behandlung abgebrochen wird.

Ein Arzt klärt über die medizinischen Konsequenzen der in der Patientenverfügung getroffenen Bestimmungen auf.

Wir hingegen bieten Ihnen Beratung aus juristischer Sicht. Denn wer sich dazu entschließt, eine Patientenverfügung zu verfassen, möchte auch sicher gehen, dass der behandelnde Arzt daran gebunden ist. Nur dann wird der eigene Wille zuverlässig umgesetzt.

Was wird in der Patientenverfügung geregelt?

In einer Patientenverfügung stehen neben den medizinischen Behandlungswünschen die persönlichen Wertevorstellungen im Vordergrund. Aufgrund welcher Beweggründe, religiöser oder moralischer Anschauungen jemand zu seiner Überzeugung gelangt ist, spielt für die behandelnden Mediziner eine wichtige Rolle, wenn es um die Auslegung der Patientenverfügung geht. Eine Auslegung wird immer dann notwendig, wenn der konkret eingetroffene Fall nicht in der Patientenverfügung geregelt ist.

Rechtswidriges Verhalten kann in einer Patientenverfügung nicht gefordert werden. So ist der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht in eine Patientenverfügung aufzunehmen, wenn der Patient in Deutschland lebt. In der Schweiz ist das beispielsweise anders.

Hingegen kann ein Verzicht auf sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen aufgenommen werden. Auch die Frage, ob schmerzlindernde Mittel, die unter Umständen eine lebensverkürzende Wirkung haben, eingesetzt werden dürfen, sollte Bestandteil der Patientenverfügung sein. Des Weiteren sollen Behandlungen wie die Verwendung von Antibiotika, künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, Dialyse und künstliche Beatmung geregelt werden. Organspenden, Blut- und Plasmaspenden sowie die Einstellung zu einer Obduktion sind weitere Punkte, die eine Patientenverfügung enthalten sollte.

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt. In Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht kann sie sich jedoch auch an den Betreuer oder Bevollmächtigten richten und diesen in seinem Handeln leiten. Es ist demnach sinnvoll, eine Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Die Patientenverfügung sollte möglichst immer aktuell gehalten werden, damit sie im Falle eines Falles auch zur Anwendung kommt. Dies wird unkompliziert durch handschriftliche Bestätigungsvermerke erreicht. Diese, einmal jährlich auf dem Dokument mit Datum versehen, reichen aus, um eine wunschgemäße Betreuung sicher zu stellen. Der Widerruf ist formlos möglich, wenn sich Ihre Ansichten und Wünsche ändern.


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