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Vorsorgevollmacht

Die persönlichen Angelegenheiten im eigenen Sinne regeln: Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Doch wenn man dazu selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage ist, muss jemand anderes die Entscheidungen treffen. Sicherzustellen, dass die Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, ist Zweck der Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht wird regelmäßig einer Vertrauensperson ausgestellt. Diese trifft dann die persönlichen Entscheidungen, die normalerweise jeder selbst zu entscheiden hat. Mit der Bestellung einer Vertrauensperson wird verhindert, dass eine Behörde oder ein Gericht unter Hinzuziehung eines Betreuers über die weitere Lebensgestaltung entscheidet.

Schriftliche Niederlegung ist unbedingt geboten

Die Vorsorgevollmacht sollte unbedingt schriftlich niedergelegt werden. Besondere Formvorschriften sind zwar grundsätzlich nicht zu beachten.

Aus Gründen der Klarheit und Beweisbarkeit ist die Schriftform aber praktisch unverzichtbar.

Müssen durch den Bevollmächtigten auch Grundstücksgeschäfte durchgeführt werden oder ist eine Betätigung im Handels- oder Gesellschaftsrecht erwünscht, ist die Vorsorgevollmacht vom Notar zu beurkunden.

Banken haben mitunter eigene Formulare zur Bevollmächtigung. Diese Vollmachten machen den Umgang mit der Bank einfacher. Umgekehrt ist nicht garantiert, dass Gerichte und Behörden das Formular Ihrer Bank akzeptieren.

Patientenverfügung ergänzt Vorsorgevollmacht in medizinischer Hinsicht

Soll der Bevollmächtigte auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen ermächtigt werden, geschieht die Bevollmächtigung zweckmäßiger Weise mit einer Patientenverfügung. Durch die Patientenverfügung wird festgelegt, wie in medizinischen Fragen entschieden werden soll, wenn der Berechtigte die Entscheidung selbst nicht mehr treffen kann. Zusammen mit der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte den Willen des Berechtigten durchsetzen.

Schutz gegen Missbrauch der Vollmacht

Um den Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu verhindern, gibt es Instrumente wie die Doppelvollmacht, bei der sich zwei Personen wechselseitig kontrollieren, oder die Kontrollvollmacht, bei der sich die Vollmacht des Kontrolleurs nur auf die Überwachung des Bevollmächtigten erstreckt.

Je nach Komplexität der zu regelnden Angelegenheit empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung und einer Bestattungsanordnung zu verfassen. Unser Team vom KompetenzCentrum Erbrecht ist Ihnen dabei gerne behilflich.


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