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Ziele der Testamentsvollstreckung

 

Eine Testamentsvollstreckung ist für Sie geeignet, wenn Sie eines oder mehrere der nachfolgend genannten Ziele verfolgen. Der Ablauf der Testamentsvollstreckung kann sich, je nachdem, welche Ziele Sie mit der Testamentsvollstreckung verfolgen, unterscheiden.

a. Faire Nachlassteilung

Sie trauen den Erben nicht oder nicht allen Erben zu, eine faire und gerechte Nachlassteilung zu erreichen, ohne dass ein außenstehender Dritter diese vornimmt. Dieser außenstehende Dritte ist der Testamentsvollstrecker: Er hat das Recht und die Pflicht, den Nachlass entsprechend Ihrem Testament und ggf. von Ihnen geschlossenen Erbverträgen fair und gerecht zu verteilen. Weil er nicht zur Familie oder zu einem "Clan" gehört, kann er das objektiver und neutraler als jemand, der sich selbst einen Anteil vom Erbkuchen erhofft.

b. Umsichtige Nachlassverwaltung

Sie haben minderjährige oder noch geschäftlich unerfahrene Erben mit im Boot und/oder Ihr Ehepartner hat eine klassische "Hausfrauenehe" mit Ihnen geführt und ist den Anforderungen des Geschäftslebens oder überhaupt eines großen Vermögens nur eingeschränkt gewachsen. Sie rechnen daher damit, dass das Familienvermögen nur durch einen Profi erhalten werden kann. Dieser Profi ist der Testamentsvollstrecker, der bis zu 30 Jahre lang den Nachlass so verwalten kann, als ob Sie noch leben würden: Nach Ihrem Willen, entlang Ihrer Vorgang, mit fachlicher Kompetenz und persönlicher  Professionalität.

c. Wahrung des Familienfriedens

Sie sehen Bruchlinien durch die Familie laufen: Zwischen "Clans", zwischen seit ihrer Kindheit rivalisierenden Geschwistern. Diese Bruchlinien lauern nur darauf, bei Ihrem Tod aufzubrechen und sich in Schlachtfelder zu verwandeln. Der Nachlass kann dabei schnell zur Beute werden, an der die Gerichte und mehrere Rechtsanwaltskanzleien sich beteiligen. Durchschnittlich 10 % eines Nachlasses werden beim Ausbruch von Rechtsstreitigkeiten durch Gerichts- und Anwaltskosten vernichtet. Demgegenüber sollen Testamentsvollstreckungen nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins mit nur 4 % bis 1,5 % nach Vermögensgröße abnehmend grundvergütet werden. Die Wahrung des Familienfriedens kann man also zu günstigen Konditionen kaufen, wenn man frühzeitig einen Testamentsvollstrecker beruft, der nach dem eigenen Tod den Nachlass in Besitz nimmt und verwaltet, und der mit Umsicht, aber wenn nötig auch mit Durchsetzungsstärke und mit der sprichwörtlichen "eisernen Faust" das Familienvermögen vor Streit, Querulanz und fruchtloser Prozessiererei bewahrt. Dadurch wird auch der Familienfrieden am besten bewahrt. Im englischen Recht ist es daher schon seit Jahrhunderten so, dass der Nachlass mit dem Tode nicht direkt auf die Erben, sondern auch einen "personal representative" übergeht, der den Nachlass für die Erben verwaltet und nach Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten fair und gerecht unter sie aufteilt. Dieser Gedanke setzt sich in Deutschland erst seit kurzer Zeit durch, obwohl das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch seit dem Jahr 1900 Regelungen über die Testamentsvollstreckung enthält.

d. Finanzielle Absicherung des Ehepartner

Sie sehen mit Ihrem Ableben die finanzielle Sicherheit Ihres Ehepartners in Gefahr, sei es, dass dieser in Gelddingen unerfahren ist, sei es, dass er schon älter ist und von Kindern und Enkeln "untergebuttert" zu werden droht. Damit diese ihre Unterhaltsverpflichtungen erfüllen oder jedenfalls den Unterhalt des überlebenden Ehegatten aus dem Nachlass nicht gefährden, wünschen Sie sich einen Sachwalter, der nachdrücklich die Interessen Ihres Ehepartners vertreten kann, so als seien Sie noch da.

e. Finanzielle Absicherung und Schutz minderjähriger oder suchtkranker Kinder

Sie haben minderjährige oder gerade erst volljährig gewordene und geschäftlich unerfahrene Kinder oder ein Kind, das zwar schon älter ist, aber beispielsweise wegen eines Alkoholproblems nicht auf sich selbst achtgeben kann. In diesem Fall möchten Sie erreichen, dass ein starker Sachwalter an Ihre Stelle tritt, der für Ihre Kinder sorgt. Nach Ihren Vorstellungen. Und zwar auch gegen den möglicherweise entgegenstehenden Willen Ihres überlebenden Ehegatten, gegen die auf die eigene Familie gerichteten Vorstellungen eines neuen Lebenspartners, gegen die unvorhersehbaren und leider oft nicht tief genug gehenden Überlegungen eines staatlichen Familiengerichts, das vieles genehmigen müsste und verbieten könnte. Ein Testamentsvollstrecker, der nur dem Wohl Ihrer Kinder verpflichtet ist, kann diese vor konkurrierenden Kräften und auch vor sich selbst schützen. Er kann beispielsweise Kinder synchron mit dem Erreichen wichtiger Lebensabschnitte wie Abitur, Studienabschluss, erste Arbeitsstelle, erste und weitere Managementpositionen im Familienbetrieb schrittweise an die Selbständigkeit heranführen und dabei die persönliche Entwicklung besser berücksichtigen, als es die bloße starre Angabe von Altersgrenzen im Testament könnte. Er kann Ihre Kinder an die Hand nehmen und führen, wenn Sie es nicht mehr können.

f. Schutz behinderter oder selbst schon älterer Kinder vor den Sozialbehörden

Sie haben Kinder, die nicht oder nicht nur vor sich selbst geschützt werden müssen, wohl aber vor den Sozialbehörden. Die können sich nämlich das, was sie behinderten oder älteren Menschen an Sozialleistungen zuwenden, oft aus deren eigenem Vermögen wiederholen. Das gilt aber dann nicht, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dann kann bei einer 30-jährigen Dauervollstreckung so lange nichts bei den Kindern geholt werden, wie die Testamentsvollstreckung läuft. Und bis dahin dürften die meisten Forderungen verjährt oder verfristet sein. Die Testamentsvollstreckung ist also beim sogenannten "Behindertentestament" zugunsten eines Sorgenkinds ein entscheidendes rechtliches Element des Schutzmantels, den Sie behütend über Ihr Kind ausbreiten.

g. Schutz überschuldeter Kinder vor ihren Gläubigern

Sie haben ein Kind, das überschuldet ist. Auch hier gilt das vorstehend Gesagte: Gläubiger des Erben können nicht in das Vermögen vollstrecken, das der Testamentsvollstreckung unterliegt. Es besteht also kein Grund, ein überschuldetes Kind zu enterben: Stattdessen setzen Sie für seinen Erbteil einen Testamentsvollstrecker ein, der die Gläubiger des Kindes abhält. Zugleich kann dieser dem Kind monatlich dasjenige zukommen lassen, was das Kind zum Leben braucht, ohne dass das Kind selbst auf den Vermögensstamm Zugriff nehmen kann. Dieser Schutz durch eine bis zu 30 Jahre lang mögliche Dauertestamentsvollstreckung kann Ihr Familienvermögen sichern und Ihr Kind abfedern, ohne dass dieses oder seine Gläubiger das Familienvermögen angreifen können.

h. Umsetzung des Erblasserwillens über Jahrzehnte hinaus

Sie möchten Ihren Willen über Jahrzehnte hinaus umgesetzt wissen. Das ist mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die bis zu einer Dauer von 30 Jahren angeordnet werden kann, möglich. Wenn Sie in größeren Zeiträumen denken und mit Ihrem Unternehmen und/oder von Ihnen verfolgten persönlichen oder gemeinnützigen Zwecken in Jahrhunderten denken, so empfiehlt sich die Errichtung einer Stiftung, zu der wir einen eigenen Prospekt aufgelegt haben.

i. Erfüllung aller Vermächtnisse und Auflagen

Sie haben in Ihrem Testament Vermächtnisse ("Justus soll das Haus in Castrop-Rauxel bekommen.") oder Auflagen ("Die Erben sollen sich jährlich zu meinem Todestag für eine Stunde an meinem Grab versammeln.") bestimmt und sind sich nicht sicher, ob diese auch vollständig und richtig befolgt werden. Hier kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden mit dem (einzigen oder Neben-)Ziel, die Erfüllung aller Vermächtnisse und Auflagen sicherzustellen. Oft genügt schon das bloße Vorhandensein eines solchen neutralen Dritten, der Bescheid weiß, um die Erben entschieden zu disziplinieren und dafür so sorgen, dass alles seinen geordneten Gang geht. Wenn nicht, so kann der Testamentsvollstrecker die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen auch durchsetzen.

 j. Arbeitsentlastung überforderter Ehepartner und Kinder

Sie sind noch jünger, aber schwer erkrankt, und rechnen damit, dass Ihr Ehepartner und Ihre Kinder nach ihrem Tode erheblich traumatisiert und mit der Situation völlig überfordert sein werden. All die Bank- und Behördengänge, die Umschreibung von Konten und Depots, die Berichtigung des Grundbuches, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, die Fortschreibung Ihrer Einkommensteuer für das Todesjahr, dazu die Krankenhaus-, Arzt-, Apotheken-, Friedhofs-, Gärtner und sonstigen Rechnungen, die mit Ihrer Krankheit und Ihrem Ende verbunden sind: Sie haben schlicht Angst, daß Ihre Lieben in ein tiefes Loch fallen werden, und Hilfe ist nicht in Sicht. Auch in diesem Fall kann ein professioneller Testamentsvollstrecker, der schon viele Nachlässe verwaltet und abgewickelt hat, die entscheidende Hilfestellung in der Zeit der Trauer und Hilflosigkeit sein, bis sich Ihre Familie wieder gefangen hat.

 

Für Erblasser

1. Errichten Sie ein Testament.

 Testament und Gestaltungsmöglichkeiten

 -     Mit einem Testament gehen Sie sicher, dass genau die Personen erben, von denen Sie das wünschen.

 -  Wenn Sie kein Testament errichten, werden die Erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Setzen Sie sich bereits jetzt damit auseinander, wer Sie in diesem Fall beerben würde.

 -     Stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen auch dann in die richtigen Hände kommt, wenn der Wunscherbe den Erbfall selbst nicht erleben sollte.

 - Mit Vermächtnissen können Sie einzelne Vermögensgegenstände oder Gebrauchsrechte Personen zukommen lassen, die nicht Erben werden sollen.

2. Testamentsvollstreckung

 -        Sorgen Sie dafür, dass Ihr Wille auch nach Ihrem Tode noch Geltung hat und umgesetzt wird.

 -        Gerade für den Fall, dass die Erben für die Verwaltung des Nachlasses noch zu jung oder unerfahren sind, stellt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein geeignetes Absicherungsinstrument dar.

 -      Insbesondere in Fällen, in denen die eigenen Kinder als Erben nicht in Frage kommen und das Vermögen auf die Enkel übergehen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oft angezeigt.

3. Nutzen Sie steuerliche Freibeträge und andere Gestaltungsmöglichkeiten.

 -  Damit möglichst wenig von Ihrem Vermögen an den Fiskus abgeführt werden muss.

-  Berücksichtigen Sie die steuerlichen Freibeträge. Schenkungen zu Lebzeiten können steuerlich sinnvoll sein.

 - Es kann auch sinnvoll sein, das zu vererbende Vermögen auf mehrere Personen zu verteilen.

- Steuerliche Vorteile kann auch die Anordnung von Vermächtnissen haben, mit denen Sie einzelne Vermögensgegenstände oder Gebrauchsrechte Personen zukommen lassen, die nicht Erben werden sollen.

 - Betriebsvermögen wird im Gegensatz zu Privatvermögen steuerlich begünstigt. Gerade bei Grundstücken gibt es hier Gestaltungsmöglichkeiten.

4. Errichten Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung.

 - Übergeben Sie diese dem Bevollmächtigten und Ihrem Arzt.

- Oft geht dem Tod eine Zeit voraus, in der ein Mensch keine eigenen Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer in einer solchen Situation für Sie entscheiden soll.

 - Mit der Patientenverfügung können Sie im Voraus festhalten, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche ablehnen. So bestimmen Sie nicht nur, was den Ärzten erlaubt sein soll, sondern erleichtern es Ihren Angehörigen und Bevollmächtigten, in Ihrem Sinne zu handeln.

5. Listen Sie Ihr Vermögen detailliert und übersichtlich auf.

Vermögensaufstellung

-        Die eigenen Vermögensverhältnisse stellen für die meisten Menschen einen Teil des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar und werden daher vertraulich behandelt. Die Einzelheiten sind den Erben daher oft nicht bekannt. Um diesen eine langwierige und unter Umständen dennoch erfolglose Suche zu ersparen, empfiehlt es sich, eine Aufstellung der relevanten Vermögenspositionen für den Erbfall bereitzustellen.

-     Eine Vermögensübersicht sollte insbesondere Informationen über alle dem Erblasser gehörenden Grundstücke enthalten. Es sollten alle im In- und Ausland befindlichen Konten sowie Schließfächer aufgelistet sein. Dazu gehören auch alle Passwörter und PIN-Codes. Befinden sich in Ihrem Eigentum auch besonders wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Kunstobjekte, Sammlerstücke etc. sollte Sie diese ebenfalls auflisten.

 -      Um die Informationen einerseits vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen, andererseits aber den Erben leicht zugänglich zu machen, sollten Sie die Dokumente bei einem Notar, Rechtsanwalt oder einer Bank Ihres Vertrauens in Verwahrung geben. Den Erben sollten Sie lediglich mitteilen, an wen Sie sich im Erbfall wenden müssen.

6. Ordnen Sie Ihren digitalen Nachlass.

 

-       Klären Sie, was mit Ihren Inhalten im Internet passieren soll. Geben Sie Ihren Erben die Möglichkeit, diese zu sichern und in Ihrem Sine damit umzugehen, indem Sie Ihnen die Zugangsdaten hinterlassen.

 -       Die Daten sollten Sie sicher aufbewahren, bspw. in einem Schließfach für das nur Sie und der Berechtigte Zugang haben. Sie können die Daten auch bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verwahrung geben.

Für Erben und Hinterbliebene

1. Werden Sie sich Ihrer Stellung bewusst: Sind Sie Erbe, Vermächtnisnehmer oder lediglich Pflichtteilsberechtigter?


 

-          LINK: Erbe

-          LINK: Vermächtnisnehmer

-          LINK Pflichtteilsberechtigter

2. Klären Sie, ob Sie aufgrund des Todesfalls Verpflichtungen treffen.

 Bestattung

 -     Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen. Diese belaufen sich üblicherweise auf weit über 2.000,- €.

 -       Klären Sie, wer die Bestattung vornehmen darf/muss.

 -       Auch wenn der Erbe für die Bestattungskosten aufzukommen hat, ist er nicht unbedingt für die Durchführung der Bestattung verantwortlich oder berechtigt. Diese Bestimmungen stehen allein den nahen Angehörigen zu oder den Personen, die der Erblasser hierzu berechtigt hat (z. B. Vorsorgebevollmächtigten) zu.

3. Ziehen Sie Bilanz: Erben Sie „Vermögen“ oder nur Schulden?

Überschuldeter Nachlass?

-      Übersteigen die im Nachlass befindliche Verbindlichkeiten die darin enthaltenen werthaltigen Vermögenswerte, ist dieser überschuldet. Der Erbe kann sich dieses Nachlasses durch die Ausschlagung entledigen. Die Ausschlagung ist insbesondere für im Inland lebende Erben grundsätzlich nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitfensters möglich. Wann die Frist hierzu abläuft, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

 -     Ist das Erbe angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden. Eine Annahme ist schnell geschehen, bspw. durch die Inbesitznahme oder Veräußerung von Nachlassgegenständen.

 -       Lassen Sie sich über die Möglichkeiten aufklären, wie Sie Ihr Vermögen vor den Schulden des Erblassers – unter Umständen auch ohne Ausschlagung – schützen können.

 -    Dreimonatseinrede: Der Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, in den ersten 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern.

4. Dokumentieren und sichern Sie schnellstmöglich den Nachlass.

- schriftlich und/oder auch mit Hilfe von Videoaufzeichnungen.

- Häufig wird es einige Monate nach dem Erbfall notwendig, ein Nachlassverzeichnis zu errichten. Sehr oft entbrennt dann ein Streit über die zu Nachlass gehörenden Gegenstände und/oder deren Wert. Durch eine sorgfältige Dokumentation können Sie hier vorbeugen und im Falle einer Auseinandersetzung auf Beweismaterial zurückgreifen. Auch stellt die Aufzeichnungen eine Gedächtnisstütze dar.

 - Hier finden Sie bald eine Checkliste der gängigen Sofortmaßnahmen (Kündigungen, Schloss Austausch, Mitteilungen)

5. Erbschaftsteuer

 - Die steuerrechtliche Beratung und Gestaltung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich im Nachlass Betriebsvermögen und/oder Grundstücke befinden. Die Erben laufen nicht selten Gefahr, durch „falsche“ Handhabung die durch den Erblasser gewonnenen steuerlichen Vorteile zu zerstören und erhebliche Steuerbelastung auszulösen.

- Das Familienwohnheim genießt steuerliche Begünstigungen. Damit diese ausgenutzt und erhalten werden können, müssen die Erben einige Regeln einhalten.

 - Auch über eine Ausschlagungsvereinbarung zwischen Erben und ihren Kindern lassen sich steuern sparen.

6. Eigenen Erbfall berücksichtigen.

 Vermögensweitergabe

- Stellen Sie sicher, dass das ererbte Vermögen auch nach Ihrem Tode in den „richtigen Händen“ verbleibt. Insbesondere bei Betrieben ist es für den Erhalt des Vermögens essentiell, dass Sie bei Ihrer Erbfolge adäquate Verfügungen treffen.

- Auch hier gilt es, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.



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